Benötigt ein Vermieter eine vermietete Immobilie für sich selbst, für Personen seines Hausstandes oder für nahe Familienangehörige, so kann er seinem Mieter bis zum nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Termin kündigen.
In der Kündigung muss er die Person sowie die genauen Gründe des damit zusammenhängenden Eigenbedarfs nennen. „Der Vermieter muss jedoch jetzt seinen Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mehr informieren, wenn der Wegfall nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist“, sagt Susanne Dehm von der und weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, der damit eine umstrittene Rechtsfrage geklärt hat.
Eine zunächst wegen Eigenbedarfs wirksam erklärte Kündigung des Vermieters sei jedoch infolge Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfalle, so die BGH-Richter.