Hartz IV: Der Beetle darf bleiben

Ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher muss seinen relativ teuren VW Beetle nicht verkaufen. Das Sozialgericht Detmold stufte den Mittelklassewagen als angemessen ein, da er zuverlässig und wenig reparaturanfällig sei.

Zudem weise er keinen übertriebenen Luxus und keine über dem Durchschnitt liegende Motorleistung auf. Es sei wenig sinnvoll, einen solchen Wagen gegen ein geringwertiges und eventuell reparaturanfälligeres Kraftfahrzeug einzutauschen.

Eigentlich sehen die Richtlinien der Arbeitsagenturen nur einen Pkw bis zu einem Wert von 5.000 Euro als „angemessen“ an (Sozialgericht Detmold: Az. S 4 AS 17/05).

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