Kosten schätzen: nur wenn plausibel

Pannen gibt es immer wieder, auch in Mietwohnungen. So zum Beispiel, wenn in einem Mietshaus die Wärmezähler für den Energiekostenverbrauch ausfallen. Der Eigentümer darf nach entsprechenden Gerichtsurteilen den Verbrauch der Hausbewohner in solch einem Fall schätzen.

Allerdings muss dies zumindest in einer Art und Weise geschehen, dass der Mieter die Schätzung einigermaßen nachvollziehen kann. Die Grundlagen für die Berechnung sollten möglichst klar benannt werden. Bei einem Mieter in Neuruppin war das nicht der Fall. Er konnte den Unterlagen überhaupt nicht entnehmen, wie der Eigentümer zu seinen Zahlen gekommen war.

Das erschien dem zuständigen Amtsrichter nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern denn doch zu sehr wie „ein Schuss ins Blaue“. Er entschied, dass bei derart mangelhaften Angaben die Nachzahlung nicht beglichen werden muss
(Amtsgericht Neuruppin: Az. 42 C 64/04).

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