Wann gibt es die Kinderzulage?

Neben der Eigenheimzulage gibt es vom Staat als Förderung für Immobilienkäufer auch noch die so genannte Kinderzulage. Wer diese in Anspruch nehmen will, obwohl sein Nachwuchs längst studiert und außer Haus lebt, muss einige Bedingungen erfüllen.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte drei Kinder. Die Tochter lebte noch im Haushalt der Eltern, die beiden Söhne besuchten schon die Universität und hatten jeweils eine Studentenbude. Trotzdem beantragten Mutter und Vater für alle drei Kinder die Kinderzulage. Denn auch die Söhne, so ihre Begründung, gehörten noch zu ihrem Haushalt.

Sie übernachteten immer wieder bei den Eltern, weil sie zu Gesprächen bis in die späten Abendstunden dort blieben. Wegen der Verhältnisse in der Studentenbude bedürften sie gelegentlich der Ruhe, außerdem würden sie zu Hause verköstigt und dürften ihre Wäsche zum Waschen bringen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich in diesem Fall der ablehnenden Haltung des Finanzamts an. Zwar könne es durchaus möglich sein, dass studierende Kinder noch zum Haushalt der Eltern zu zählen sind, doch dafür müssten strenge Bedingungen erfüllt sein.

Unter anderem sei es nötig, dass der Nachwuchs mehr als die übliche Urlaubszeit, also mindestens sechs Wochen pro Jahr, zu Besuch ist – gerne auch tageweise, aber keinesfalls immer nur ein paar Stunden. Das hätten die Betroffenen nicht schlüssig genug nachgewiesen (Bundesfinanzhof: Az. III R 40/03).

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