Chef als Mieter

Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten eines häuslichen Arbeitszimmers sind beschränkt. Nicht alle dabei entstehenden Kosten können in beliebiger Höhe abgesetzt werden.

Deswegen empfiehlt es sich nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern in manchen Fällen für einen Arbeitnehmer, wenn er seiner Firma einen Raum in der Wohnung vermietet. Dann nämlich kann er die Unkosten dafür ohne Beschränkung absetzen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/02)

Der Fall: Die Forstverwaltung des Landes Niedersachsen suchte nach einem geeigneten Büro für einen ihrer Außendienstbeschäftigten. Dort sollten unter anderem die Büroarbeiten erledigt und Publikum empfangen werden. Nachdem sich kein geeignetes Objekt fand, vermietete der Beschäftigte kurzerhand einen Kellerraum in seinem Privatanwesen. Der monatliche Mietzins betrug 45 Euro.

In seiner Einkommenssteuererklärung machte der Mitarbeiter Aufwendungen in Höhe von 3.000 Euro geltend. Der Fiskus wollte davon jedoch nur maximal 1.200 Euro anerkennen, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handle, das keinen höheren Werbungskostenabzug erlaube.

Das Urteil: Die von dem Forst-Mitarbeiter eingenommene Miete, so entschieden die Richter des Bundesfinanzhof, sei eindeutig ein Nutzungsentgelt aus der Vermietung von Gebäudeteilen und unterliege damit prinzipiell keiner Beschränkung der Werbungskosten.

Es handle sich bei den monatlichen Zahlungen nicht – wie vom Fiskus vermutet – um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Nutzung des Raums sei vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen, daran gebe es nach der Beweisaufnahme keine Zweifel.

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