Kurzer Seitenblick ist erlaubt

Autofahrer leben stets gefährlich: Jede Ablenkung kann als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden und den Versicherungs-Schutz kosten. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit, entschied das Landgericht Aschaffenburg (Az.: 3 O 266/04). Ein Autofahrer verliert deswegen auch nicht seinen Kasko-Schutz, wenn er durch die Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht, informiert die Itzehoer Versicherung.

Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam – beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios.

Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte der Vollkasko-Schutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, hieß es in dem Urteil. Ein Haftungs-Ausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.

Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad „verreißt“. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.

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