Kinderbaugeld auch bei Auszug des Kindes

Die meisten Bauherren und Erwerber einer Immobilie haben Anspruch auf Eigenheimzulage. Grundsätzlich kann für jedes im Haushalt lebende Kind auch eine Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Jahr und Kind beantragt werden.

Strittig war mitunter, ob die Kinderzulage weiterhin gezahlt wird, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt wohnt oder der Anspruch auf Kindergeld zwischenzeitlich wegfällt. Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse informiert über zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die für alle Betroffenen hierzu klare Richtlinien vorgeben.

Haben die Eltern auch nur für einen Monat im Jahr Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung in voller Höhe für das gesamte Jahr. Entfällt jedoch der Anspruch auf Kindergeld rückwirkend für das ganze Jahr, müssen die Eltern die Kinderzulage für dieses Jahr zurückzahlen (BFH, Az. III R 47/02).

In einem anderen Fall haben die BFH-Richter klar gestellt, dass es für den Anspruch auf Kinderzulage ausreicht, wenn das Kind zumindest zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Immobilie zum Familienhaushalt gehört hat. Das genügt für den achtjährigen Bezugszeitraum. Die Haushaltszugehörigkeit muss nicht auf Dauer angelegt sein (BFH, Az. IX R 101/00).

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