Keine Miete bei Mängeln

Manchmal wird auch ein Vermieter Opfer seiner eigenen Vereinbarung und Auslegung. „Wer sich nicht an die Abmachungen hält, kann Mietzins und Mieter verlieren“, warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein für Vermieter wichtiges Urteil des Kammergerichts Berlin hin.

Im vorliegenden Fall hatten Vermieter und Mieter im Mietvertrag festgelegt, dass die Mietzahlungen erst beginnen, wenn die vom Vermieter übernommenen Sanierungsarbeiten des Mietobjekts fertig gestellt worden sind. Als nach Meinung des Vermieters die Sanierungsarbeiten abgeschlossen waren, verlangte er die Zahlung des Mietzinses.

Doch dies lehnten die Mieter ab, da außer des Einbaus falscher Türen unter anderem auch die Telekommunikationsanlage noch nicht wie vereinbart einsatzbereit war.
Das Kammergericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die Klage auf Zahlung des Mietzinses ab.

Zum Zeitpunkt des erstmaligen Zahlungsverlangens des Vermieters hätten noch zu viele Mängel vorgelegen. Auch eine Kaution könne der Vermieter deshalb noch nicht verlangen. Dagegen dürfte der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter die Räume nicht fristgemäß genau wie vereinbart fertig stellt (Az. 8 U 109/04).

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