Kein Rauchverbot in der Mietwohnung

Mieter dürfen in der eigenen Wohnung sowie auf dem Balkon rauchen. Nur in Gemeinschaftsräumen wie dem Treppenhaus oder dem Aufzug kann der Vermieter das Rauchen verbieten. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Qualmen in der Wohnung wurde unter anderem von den Landgerichten Köln (Az.: 9 S 188/98) und Paderborn (Az.: 1 S 2/00) erlaubt. Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig – und zwar selbst das von Zigarren, urteilte das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 510/98).

Im Treppenhaus und Hausflur kann das Rauchen aber untersagt werden, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 70 II 414/99).
<br<
Am geöffneten Küchenfenster darf man auch dann zur Zigarette greifen, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu Beeinträchtigungen kommt. Entsprechend urteilte das Amtsgericht Hamburg (Az.: 102 e II 368/00)

Ob Vermieter Ersatzansprüche bei häufigem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Interessant ist diese Frage allerdings nur, wenn Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind. Für die meisten Gerichte gehört Rauchen nach DMB-Angaben zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Das bedeutet, dass der Vermieter bei Nikotinablagerungen auf Tapeten keine Schadensersatz fordern kann, so das Landgericht Köln (Az.: 30 S 9/01) und das Amtsgericht Frankenberg (Az.: 6 C 369/02 [1]).

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.