Nachmieter-Klausel statt Dauerwohnen

Bei Mietverträgen, die die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten umgehen, sollten Mieter auf eine Nachmieter-Klausel drängen. „Das ist meist die einzige Chance, früher aus dem Vertrag zu kommen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Das trifft sowohl auf zeitlich befristete Verträge als auch auf unbefristete Vereinbarungen mit festgeschriebenem Kündigungsverzicht zu. Eine Klausel könne in beiden Fällen festlegen, dass der Mieter früher als vereinbart ausziehen kann, sofern er einen Nachmieter für die Wohnung findet.

Nach der Mietrechtsreform von 2001 gilt generell eine dreimonatige Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge. Umgangen werden kann die einerseits mit zeitlich befristeten Verträgen. Allerdings muss der Vermieter die Befristung anders als vor der Reform begründen. „Zum Beispiel, indem er die Wohnung selbst nutzen will“, so Ropertz.

Mieter und Vermieter können andererseits einen Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit vereinbaren. Der Bundesgerichtshof hat allerdings am Dienstag entschieden, dass dies für maximal vier Jahre möglich ist, weil der Mieter bei noch längerer Frist unangemessen benachteiligt werde.

Unabhängig von der Nachmieter-Klausel kann der Mieter nur in Härtefällen früher als vereinbart aus solchen Verträgen aussteigen. „Typisch ist hier ein berufsbedingter Umzug, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber in eine andere Stadt zieht“, sagt der Mieterbund-Sprecher.

Daneben bleibe noch die Möglichkeit, dass sich Mieter und Vermieter untereinander auf einen frühen Auszug einigen. „Das ist natürlich die friedlichste Lösung.“

Quelle: Anwaltsuchservice

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