Wer eine Wohnung vermietet, muss für
Der Schadenersatz nach einem Mietrechtsstreit zählt nach einem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts nicht zu den Werbungskosten, wenn das vorzeitige Ende des Mietverhältnisses provoziert wurde. Dies berichtet der LBS-Infodienst Recht und Steuern.
Im verhandelten Fall lieferten sich Eigentümerin und Mieter einer Immobilie harte Auseinandersetzungen. Vielleicht auch deswegen, weil die Beteiligten früher einmal miteinander verheiratet waren. Am Ende einigten sich beide Parteien darauf, dass die Vermieterin dem Mieter rund 90.000 Euro Schadenersatz zahlten musste. Sie habe ihrem ehemaligen Ehegatten durch ihr Verhalten den Grund zur außerordentlichen Kündigung geliefert.
Später wollte die Eigentümerin die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mietrechtsstreit in der
als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt weigerte sich. Ursache für den Schadenersatz seien familiäre Streitigkeiten und nicht das eigentliche Mietverhältnis gewesen.Grundsätzlich könnten zwar auch die Aufwendungen im Rahmen der Aufgabe einer Einkunftsquelle, also hier der Auflösung des Mietverhältnisses, steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden, stellte das Gericht fest. Im verhandelten Fall liege die Sache allerdings anders.
Das niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die Vermieterin eindeutig „den Begriff der Werbungskosten überspannt“ habe, da sie das Ende eines Mietverhältnisses zuvor aus privaten Gründen provoziert hat. (Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: IX 445/93)