Die meisten Hausbauer brauchen die staatliche Förderung, um Ihren Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen. Das zeigte eine TNS-Infratest-Umfrage im Auftrag der PSD-
Nur gut, dass die Entscheidung zur Einschränkung oder Abschaffung der Eigenheimzulage wieder einmal vertagt wurde. Wer in diesem Jahr mit dem Immobilienerwerb beginnt, kann die Förderung auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen. Ob und wann die Koalitionsgespräche zur Abschaffung der Zulage fortgesetzt werden, ist bisher nicht absehbar.
Urteile zur Eigenheimzulage:
- Stirbt ein Partner vor Einzug in die gemeinsam erworbene Eigentumswohnung, kann der Hinterbliebene die auf den Verstorbenen entfallende Förderung nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen, weil die Eigentumsübertragung noch nicht stattgefunden hat (Bundesfinanzhof (BFH), Az. III R 19/03 vom 15.7.2004).
- Wenn sich zwei Eigentümer eine Immobilie teilen, steht ihnen jeweils die Hälfte der Eigenheimzulage zu. Ist jedoch einer der beiden in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, weil er im Ausland lebt, erhält der im Haus wohnende Miteigentümer die volle Förderung. (BFH, III R 69/03).
- Auch nicht verheiratete Lebensgefährten bekommen die Eigenheimzulage, wenn sie das Haus gemeinschaftlich finanzieren. Beim Scheitern der Lebensgemeinschaft stünde Ihnen jeweils ein Ausgleich in Höhe des halben Verkehrswertes zu (BFH X R 15/01).
- Bei einer Trennung im Verlaufe des achtjährigen Förderzeitraums für ein Einfamilienhaus müssen sich Ehepaare einigen, wer die Eigenheimzulage beansprucht. Im Jahr der Trennung kann ein Ehegatte die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Eigenheimförderung nur bekommen, wenn der andere Ehegatte die Förderung nicht in Anspruch nimmt. (BFH X R 9/00).