Zurück in die Gesetzliche – ab 55 Jahre beinahe unmöglich

Ein großes Plus der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur privaten Versicherung ist die kostenfreie Mitversicherung des Ehepartners und der Kinder. Außerdem gibt es keine Risikozuschläge bei Frauen und Älteren sowie Leistungsausschluss bei bestimmten Erkrankungen.
Doch der Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Versicherung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Wer als Selbstständiger freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten möchte, hat in der Regel in den ersten drei Monaten nach dem Ende seiner Pflichtversicherung die Chance dazu, informiert die IKK Thüringen.
Voraussetzung ist, dass er unmittelbar vor dem Beitritt mindestens 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate lang gesetzlich krankenversichert war. Diese Bedingungen dürften die meisten Einsteiger erfüllen, denn es zählen hier nicht nur Versicherungszeiten als Arbeitnehmer sondern auch die Familienversicherung über die Eltern oder Ehepartner, in der Studentischen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
Die freiwillige Weiterversicherung muss spätestens drei Monate nach dem Ende der bisherigen gesetzlichen Versicherung der alten Krankenkasse gemeldet werden. Versäumt er diese Frist, sieht es schlecht aus. In die gesetzliche Krankenkasse kommt er dann nur noch, wenn er den selbstständigen Status aufgibt und als Arbeitnehmer eine Tätigkeit mit einem Entgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt. Für über 55 jährige wird die Luft extrem dünn.
So bleibt derjenige aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, der in den letzten fünf Jahren vor der neu eingetretenen Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig war.
Dieser Ausschluss kann sich auch auf den Ehepartner ausdehnen, sofern er ebenfalls 55 Jahre oder älter ist. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass sich in der Jugend viele günstig privat krankenversichert haben, im Alter dann günstig gesetzlich – das hält die gesetzliche Krankenversicherung auf Dauer nicht aus.
Die Politik hat in dem Fall die Notbremse gezogen. Lediglich für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt diese Regelung nicht. Alle gesetzlichen Krankenkassen erheben als Beitrag einen bestimmten Prozentsatz vom Einkommen der Versicherten.
Während dieser Prozentsatz bei Angestellten auf das tatsächliche Einkommen angewandt wird, müssen Selbständige nachweisen, dass ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 3 525 Euro liegt. Es gelten allerdings Mindestgrenzen – selbst wenn diese nicht erreicht werden. Bei Selbstständigen sind das in diesem Jahr 1 811,25 Euro.
Die Mindesteinnahmen für die Beitragseinstufung für Existenzgründer, die einen Existenzgründungszuschuss beziehen, wurden auf 1 207,50 Euro festgelegt, bei sonstigen freiwilligen Mitgliedern, beispielsweise Hausfrauen, die nebenbei in geringfügigem Umfang selbstständig sind – auf 805 Euro.
Was passiert, wenn der Selbstständige seine Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen kann? Dann ist es dringend notwendig, sich frühzeitig mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen, rät die IKK Thüringen. Die freiwillige Krankenversicherung

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