Der Fiskus renoviert mit

Tapezieren, Fensterstreichen, Ausbessern von Fliesen – jeder hatte in seiner Wohnung schon einmal mit solchen Schönheitsreparaturen zu tun. Was viele nicht wissen: Bis zu einer gewissen Grenze beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten, berichtet der LBS-Infodienstes Recht und Steuern.

Der LBS-Infodienst beruft sich auf ein Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (Az. IV C 8 – S 2296 b – 16/04). Danach kann ein Steuerzahler, der so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag gibt, bei seiner Steuererklärung 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 600 Euro pro Jahr) direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Darunter fallen zum Beispiel Hausmeisterdienste beim Schneeräumen, aber auch Arbeiten im Garten oder die klassischen Schönheitsreparaturen.

Das zuständige Finanzamt prüft den Fall und will vor allem den Zahlungsnachweis und die Rechnung des Dienstleisters sehen. Denn Schwarzarbeit soll keinesfalls gefördert werden. Pro Haushalt beträgt die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in jedem Jahr insgesamt 3.000 Euro (20 Prozent = 600 Euro).

Diese Regelung gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. Bei den Arbeiten darf es sich allerdings keinesfalls um so genannte Herstellungskosten für eine Immobilie handeln. Wird zum Beispiel ein Garten erstmals bepflanzt, so fällt das unter die Rubrik Herstellungs- bzw. Renovierungskosten und ist nicht als haushaltsnahe Dienstleitung absetzbar. Anders sieht es bei der regelmäßigen Pflege eines bereits bestehenden Gartens aus.

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