Steuerberater haftet für leichtfertige Anlageempfehlung

Ein Steuerberater haftet auf Schadensersatz, wenn er zur Rendite einer Geldanlage leichtfertig falsche Angaben macht. Das berichtet die Zeitschrift „BGH-Report“ (Ausgabe 3/2005) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: III ZR 256/03).

Der Steuerberater verletze seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Dies gelte insbesondere, wenn der Ratschlag des Steuerberaters für die Anlageentscheidung des Mandanten maßgeblich gewesen ist.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Damit erzielte ein Anleger in einem Haftungsprozess gegen seinen Steuerberater zumindest einen vorläufigen Erfolg.

Der Steuerberater hatte dem Kläger zur Investition in eine Immobilien geraten und ihm Mieteinnahmen in Höhe von rund 125.000 Euro jährlich in Aussicht gestellt. Diese Prognose erwies sich als leichtfertig. Der Kläger investierte rund 12.500 Euro, erzielte bisher aber keine Rendite. Das OLG Karlsruhe muss nun prüfen, inwieweit der Steuerberater den Kläger mit vorschnellen Versprechungen zur Investition veranlasst hat.

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