Keine Miet-Kündigung bei Eigenverschulden

Hat der Mieter einen Schaden in seiner Wohnung selbst verschuldet, darf er das Mietverhältnis daraufhin nicht fristlos kündigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2004 hervor (Az. XII ZR 71/01).

Im Streitfall liegt die Beweislast beim Vermieter: Er muss nachweisen, dass der Mieter für den Mangel verantwortlich ist. Kann der Hausbesitzer alle Ursachen ausräumen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, kehrt sich die Beweislast um. Jetzt muss der Bewohner belegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat.

Im vorliegenden Fall waren in einer Arztpraxis Wasserschäden aufgetreten, deren Ursache zwischen den Vertragsparteien strittig war. Die Praxisinhaberin hatte die Miete wegen Schimmelbildung und Geruchsbelästigung zunächst gemindert. Nachdem die Mängel nicht fristgemäß beseitigt wurden, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und zog aus. Der Eigentümer erkannte die Kündigung jedoch nicht an und bestand auf Zahlung der rückständigen Summe.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab der Ärztin Recht. Daraufhin zog der Vermieter vor den Bundesgerichtshof und erreichte dort eine Aufhebung des Urteils. Die Entscheidung wurde mit Versäumnissen bei der Beweisaufnahme begründet. Das Oberlandesgericht Naumburg wird nun erneut über den Fall zu entscheiden haben.

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