Scheidung als außergewöhnliche Belastung

Den nachträglichen Abzug der Kosten für ihre Scheidung als außergewöhnliche Belastung hat eine Frau vor Gericht eingeklagt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Karlsruhe (Az: 14 K 265/03) urteilte, die Kosten seien anzuerkennen, weil der Fehler auf Seiten der Finanzverwaltung liege.

Die Frau habe in ihrem Einkommensteuerformular unter Zeile 116 (Mantelbogen Seite 4) keinen Hinweis auf die richtige steuerliche Behandlung von Scheidungskosten finden können. Im Register der zugehörigen Anleitung gebe es nur das Stichwort «Ehescheidungskosten», nicht aber das auch vom Fiskus verwendete Stichwort «Scheidungskosten».

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