Stirbt ein Ehepartner und hinterlässt dem anderen seinen Anteil an einer gemeinsam erworbenen eigengenutzten Immobilie, steht schnell die Finanzbehörde vor der Tür.
Lief zum Beispiel die zugestandene Eigenheimzulage über den Verstorbenen, so setzte der Fiskus in der Regel bei den noch ausstehenden jährlichen Förderraten den Rotstift an.
Zukünftig dürfte sich diese Rechtsauffassung ändern, wie die berichtet. Laut einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf hin (EZ 1150 A – St 22 D/EZ 1150 – 3 – St 214 – K) kann der überlebende Ehegatte jetzt die Eigenheimzulage für den hinzu erworbenen Anteil infolge eines Erbfalls auch dann in der bisherigen Höhe weiterführen, wenn bei ihm selbst bereits Objektverbrauch eingetreten ist.
Die gesetzliche Neuregelung gilt rückwirkend auch für Todesfälle bis zum 31. Dezember 2003 und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung der Eigenheimzulage auf Grund des Todes des Ehegatten bereits bestandskräftig geworden ist oder nicht. „Für alle Altfälle ist somit eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr möglich“, sagt Anette Rehm von der
. Da Anweisungen der Düsseldorfer Behörde in der Regel bundesweite Signalwirkung haben, sollten Betroffene auf den Erlass aus NRW hinweisen