Wer bei der Diebstahlsmeldung bummelt, verliert den Versicherungsschutz

Nach einem Einbruch weiß das Opfer meistens gar nicht, wo ihm der Kopf steht: Schäden notdürftig beseitigen, Polizei informieren, neue Schlösser besorgen – das sind nur einige der lästigen Aufgaben. Trotz dieser Hektik sollte man nicht vergessen, auch der Hausratversicherung unverzüglich Meldung zu erstatten, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, wurde beim Landgericht München ein Fall verhandelt, in dem das Gericht dem Versicherungsnehmer den Schutz durch seine Hausratversicherung aberkannte. Bei dem verhandelten Fall hatten Einbrecher nicht lange gefackelt und einfach eine Kellertür aus den Angeln gehoben, um an die dahinter verborgenen Wertgegenstände heranzukommen. Eines Nachmittags entdeckte der Eigentümer die Straftat und rief sofort die Polizei. Lediglich seine Hausratversicherung setzte er erst 13 Tage später über den Schaden in Höhe von 3.118 Euro in Kenntnis. Seine Begründung für diese Verzögerung: Es habe deswegen so lange gedauert, weil er auf ein seiner Meinung nach erforderliches Schadensformular der Polizei habe warten müssen. Die Assekuranz wollte das nicht anerkennen und verweigerte wegen schuldhaften Zögerns des Versicherten eine Auszahlung der Summe.

Zum Leidwesen des Betroffenen schlossen sich die Richter des Landgerichts München der Meinung der Versicherung an. Wer geschlagene 13 Tage verstreichen lasse, der habe seine Ansprüche verwirkt. Das Warten auf ein Formular erkannten die Juristen nicht als ausreichende Entschuldigung an. Für die Benennung eines konkreten Schadens sei dieser Vordruck nicht wichtig, der Bestohlene hätte eben eigenständig eine Liste der vermissten Gegenstände anfertigen und diese der Versicherung zusenden müssen. Das sei „umgehend“ nötig, hieß es im Urteil. (LG München I, Az.: 20 S 7631/03)

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