Kfz-Versicherung: Unsicherheiten beim Kündigungsrecht

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist für jeden Autobesitzer Pflicht, ein Vertrag schnell abgeschlossen. Doch wie viele kennen ihr Kündigungsrecht, wenn sie zu einem günstigeren Anbieter wechseln möchten? Eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Emnid ergab, dass sich hierbei große Wissenslücken auftun.

Irrtümlicherweise glaubten etwa 40 Prozent der Befragten, Umzug oder Heirat als Anlass nutzen zu können, um die Kfz-Versicherung zu wechseln. Fast jeder Zweite weiß nicht, dass ein Versicherungswechsel in den meisten Fällen jedes Jahr zum 30. November möglich ist. Kfz-Versicherung en laufen in der Regel bis zum 1. Januar und können einen Monat vor Ablauf gekündigt werden. Bis zu diesem Datum kann man ganz einfach – ohne Angabe von Gründen – seinen Vertrag kündigen und zu einer anderen Kfz-Versicherung wechseln.

Wenn Versicherte erst nach dem Stichtag 30. November eine erhöhte Beitragsrechnung für das neue Jahr erhalten, greift bei einer Beitragserhöhung das so genannte Sonderkündigungsrecht. Ein weiteres Ergebnis der Umfrage zeigt, dass rund ein Viertel (24 Prozent) der Befragten nicht weiß, dass die Kfz-Versicherung in solch einem Fall gekündigt werden kann. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen:

  • Bei einer Beitragserhöhung ohne eine Verbesserung der Leistungen ist eine Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung möglich.
  • Ändert sich für ein Fahrzeug Typ- oder Regionalklasse, kann man seinen Vertrag ebenfalls kündigen. Wichtig: Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigung dem Versicherer bis zum Ablauf der Monatsfrist vorliegt. Bei einer Kündigung gilt das Eingangsdatum des Schreibens bei der Versicherung und nicht das Datum des Poststempels.
  • Der Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens bietet immer die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung

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