Kartentricks

kartentricks_titel.jpgDer Bundesgerichtshof schwächt die Rechte der Bankkunden. Wird mit einer gestohlenen EC-Karte Geld abgehoben, muss die Bank nicht haften. Angeblich sei bei einer solchen Tat erwiesen, dass der Kunde fahrlässig gehandelt hat und die Geheimzahl mit der Karte aufbewahrt wurde. Dabei können Karteninhaber auch unschuldig Opfer von Betrügern werden.

BGH entscheidet gegen Verbraucher

[!–T–]
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 210/03) können Banken davon ausgehen, dass ein Dieb bei der Barabhebung mit gestohlener EC-Karte die Geheimnummer kannte, weil sie gemeinsam mit der Karte verwahrt wurde. In solchen Fällen müssen die Geldinstitute nicht die Kosten übernehmen und der Kunde bleibt auf dem Schaden sitzen. Nur wenn der Kunde nachweisen kann, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wird die Bank zur Verantwortung gezogen. Der Beweis, dass man die Nummer nicht notiert hat, ist freilich schwer zu erbringen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hält das Urteil für fragwürdig und strebt über eine Reihe von Sammelklagen nun eine Sicherheitsüberprüfung des EC-Karten-Systems an.

In dem betreffenden Fall war die EC-Karte bereits wenige Stunden nach dem Diebstahl benutzt und die Geheimzahl auf Anhieb richtig eingegeben worden. Nach Angaben der Bestohlenen war die PIN-Nummer nirgendwo notiert gewesen. Sie glaubte an eine Sicherheitslücke bei der Bank oder ein spezielles Entschlüsselungssystem für Geheimnummern.

Die Richter schlossen diese Möglichkeiten jedoch aus, da es bei der Bank keine Wiederholungsfälle gegeben hatte und ein Gutachter das Errechnen von Geheimzahlen für mathematisch unmöglich hielt.
Die Richter hielten es außerdem für unwahrscheinlich, dass der Dieb die Daten ausgespäht haben könnte, da die Bestohlene ihre Karte schon lange nicht mehr benutzt hatte.

Mit diesem Urteil dürfte es EC-Karten-Inhabern in Zukunft schwerer fallen, ihre Schuldlosigkeit an solchen Betrugs- und Diebstahldelikten zu beweisen. Deswegen sollten EC-Karten-Inhaber in Zukunft noch vorsichtiger mit ihrer Karte umgehen.

Dass das PIN-System doch nicht ganz so sicher ist wie immer geglaubt, beweisen zwei Fälle, über die das Magazin „Plusminus“ berichtete. Hier hatten zwei Frauen ihre Briefe mit der PIN nie geöffnet, also konnte niemand die Nummer kennen. Trotzdem wurde mit den gestohlenen EC-Karten Geld abgehoben. Da eine Entschlüsselung der PIN unmöglich ist, muss es sich bei den Tätern um Insider handeln, die im Abrechnungssystem der Bank Zugang zu den Kartendaten haben. In beiden Fällen mussten die Banken das Geld erstatten, da die Kundinnen ihre Unschuld eindeutig beweisen konnten. Wer das nicht kann, weil kein ungeöffneter PIN-Umschlag vorhanden ist, hat es aber auch in Zukunft schwer.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.