EC-Karten-Betrug: BGH hält Geheimzahl für sicher

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Banken nicht für Geldabhebungen mit gestohlenen Maestro-Karten (früher: ec-Karten)
haften müssen. Unter dem Verweis auf einen Grob fahrlässigen Umgang durch den Kunden mit seiner PIN kann das Kreditinstitut die Haftung verweigern.

Mit dem Urteil hat der BGH die Revision einer Kundin der Stadtsparkasse Duisburg abgelehnt, die ihre Bank auf Zahlung von insgesamt rund 1000 Euro Schadenersatz verklagt hatte. Wenn also mit der Maestro-Karte plus Geheimzahl Bargeld am Geldautomaten abgehoben wird, muss auch der Kontoinhaber dafür gerade stehen.

Im verhandelten Fall wurde der Kundin der Stadtsparkasse Duisburg auf einem Stadtfest das Portemonnaie mitsamt der ec-Karte entwendet. Der Dieb hatte sofort drei Mal Geld am Automaten abgehoben. Insgesamt wurde die Kundin um 2.000 DM erleichtert. Bei allen drei Abhebungen wurde immer beim ersten Versuch die richtige Geheimzahl eingegeben, so dass die BGH-Richter es als bewiesen ansahen, dass die Kundin ihre Geheimnummer zusammen mit der Karte in ihrer Geldbörse aufbewahrt hat oder sogar auf der Karte notiert hatte. Ein solches Verhalten sei grob fahrlässig, weswegen die Kundin auch alle entstandenen Schäden selbst zu tragen habe. Die Kundin hatte dagegen stets bestritten, dass sie die ec-Karte gemeinsam mit ihrer Geheimzahl aufbewahrt habe.

Der BGH vertritt die Auffassung, es sei mathematisch unmöglich, die Geheimnummer aus den auf der Karte vermerkten Daten zu errechnen oder sonst herauszufinden. Kunden, deren Karte entwendet und missbräuchlich genutzt wurde, können sich folglich nicht darauf berufen, ihre Maestro-Karte sei gestohlen worden und der Dieb habe die Geheimnummer irgendwie herausgefunden. Nach Auffassung des obersten Richter spricht in solchen Fällen alles dafür, dass der Karteninhaber mit seiner Geheimnummer fahrlässig umgegangen sei, diese nicht sorgfältig geheim gehalten und so Dritten die Abhebung ermöglicht habe (Az. XI ZR 210/03).

Allerdings wiesen die BGH-Richter auch darauf hin, dass geschädigte Kunden diesen Anscheinsbeweis widerlegen könnten, wenn sie glaubhaft belegen können, dass sie bei der Eingabe der Geheimzahl ohne eigenes Verschulden vom späteren Kartendieb ausspioniert wurden. Inzwischen habe Gerichte bundesweit in einer ganzen Reihe von Fällen den Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit für entkräftet gehalten.

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