Mieter hat Anspruch auf Kaution

Sie ist für den Ernstfall gedacht: Wenn ein Mieter sein Haus oder seine Wohnung beim Auszug in nicht vertragsgemäßem Zustand hinterlässt, soll sich der Eigentümer an der Kaution schadlos halten können. Doch manchmal müssen Mieter um die Rückzahlung dieses Betrages kämpfen, obwohl sie ihre Pflichten alle erfüllt haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Zwangsverwalter einer Wohnung die Kaution selbst dann ausbezahlen muss, wenn er sie vom ursprünglichen Eigentümer gar nicht erhalten hat. (BGH, Az. VIII ZR 11/03)

Im verhandelten Fall hatte eine Familie mehr als 1.100 Euro als Sicherheit hinterlegt, als sie zur Miete in ein Reihenhaus gezogen war. Doch während der vier Jahre, in denen die Betroffenen in der Immobilie wohnten, änderten sich die Eigentumsverhältnisse. Das Objekt kam unter Zwangsverwaltung, die Kaution war dabei vom ursprünglichen Eigentümer nicht an den Verwalter weitergegeben worden. Plötzlich schien es so, als hätten die Mieter keine Chance mehr, ihre 1.100 Euro zurückzuerhalten: Vom eigentlichen Vertragspartner war nichts mehr zu holen, der Zwangsverwalter fühlte sich nicht zuständig.

Die Juristen des BGH entschieden nun in einer Grundsatzentscheidung mieterfreundlich. Ein Zwangsverwalter habe die Rechte und Pflichten des Eigentümers übernommen und müsse deswegen die Kaution ausbezahlen – sogar dann, wenn er sie selbst nicht erhalten habe. Er könne sich keinesfalls darauf berufen, für diesen Vertragsbestandteil gar nicht zuständig zu sein. Normalerweise dürfte es übrigens zu solchen Schwierigkeiten gar nicht kommen, denn ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution gesondert von seinem Vermögen und damit vor einer möglichen Insolvenz gesichert anzulegen.

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