Außergewöhnliche Belastungen – was ist das denn?

Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands? Dann wird Ihre Einkommensteuerbelastung um den Betrag gekürzt, wenn diese Aufwendungen – die außergewöhnlichen Belastungen – über den zumutbaren Belastungen liegen. Ist das für Sie alles Kauderwelsch und Sie verstehen nur Bahnhof, dann lassen Sie sich erklären, was außergewöhnliche Belastungen wirklich sind.

Damit Erklärungsnot vermieden wird, hat der Gesetzgeber im Steuergesetz erschöpfend erklärt, was außergewöhnliche Belastungen sind, und wie mit diesen umzugehen ist.
Kosten, die innerhalb Ihrer persönlichen Lebensumstände auftreten (also eine Angelegenheit, die nicht zwangsläufig jedem widerfährt – beispielsweise eine Krankheit), können dazu dienen, das Steueraufkommen zu mindern. Wenn Ihnen solche besondere Umstände das Leben erschweren, spricht der Gesetzgeber von außergewöhnlichen Belastungen. Unterschieden wird zwischen den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und denen, die in besonderen Fällen auftreten.

Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

Die außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen sind seperat im Steuergesetz aufgeführt und werden mit bestimmten Pausch- oder Grenzbeträgen auf Ihr Steueraufkommen angerechnet. Im einzelnen werden anerkannt:

  • Behinderten-Pauschbeträge
  • Hinterbliebenen-Pauschbeträge
  • Steuerentlastungen für eine Haushaltshilfe
  • Kosten durch Unterbringung in einem Heim
  • Pflege einer pflegebedürftigen Person
  • Unterhaltsleistungen einer unterhaltsberechtigten Person gegenüber
  • Ausbildungsfreibeträge
  • Kinderbetreuungskosten

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Anders bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Hier spielt die zumutbare Belastung eine Rolle. Diese berechnet sich als prozentualer Anteil der Gesamteinkünfte – je mehr Einkommen vorhanden ist, desto mehr Kosten werden dem Steuerpflichtigen zugemutet.

Die Prozentsätze im einzelnen:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis
15.340 Euro
 
15.340
bis 51.130 Euro
 
über
51.130 Euro
 
ledig, keine Kinder
verheiratet, keine Kinder
Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern

Krankheitsbedingte Kosten

Vor allem krankheitsbedingte Kosten, die nicht von Ihrer Krankenversicherung getragen werden, können hier als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei sind die Kosten durch Nachweise zu belegen. Erstatte Kosten – auch solche vom Arbeitgeber – werden von der Steuerminderung abgezogen.

Zu den Krankheitskosten zählen u. a. :

  • Selbstbeteiligungen beim Arzt oder Zahnarzt
  • Rezeptgebühren und der Eigenanteil bei Medikamenten und Arzneimitteln
  • Ärztlich verordnete Hilfsmittel
  • Brillen und Kontaktlinsen, wenn Sie vom Arzt verordnet wurden, sowie Pflegemittel
  • Hörgeräte (auch die Batterien)
  • Prothesen und orthopädische Hilfsmittel (z.B. orthopädische Schuhe od. Einlagen, Rollstuhl, Krücken, Kompressionsstrümpfe)
  • Heilpraktikerkosten
  • Krankenhaustagegeldversicherungen
  • Perrücken und Toupets wenn der Haarausfall krankheitsbedingt ist
  • Kurkosten, wenn Sie ein vorab ausgestelltes Attest vorlegen
  • Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus, auch Besuchsfahrten zu kranken Kindern oder Ehegatten
  • der Eigenanteil von vom Arzt verordneten Bädern, Massagen, Bestrahlungen und Krankengymnastik

Andere allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Neben den krankheitsbedingten Kosten können noch weitere Aufwendungen geltend gemacht werden. Im folgenden einige Beispiele:

  • Sonderschule für behinderte Kinder
  • Blindencomputer
  • Treppenschräglift
  • „homologe“ künstliche Befruchtung
  • Bestattungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können
  • Arzt-, Hebammekosten und Krankentransport bei Geburt
  • Fahrtkosten zum Arzt (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer – Körperbehinderte mit min. 80 Prozent Erwerbsunfähigkeit können die volle Höhe angeben.)
  • Scheidungskosten (und zwar alle unmittelbaren Kosten des Scheidungsprozesses, einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen, wie Kosten für das Sorgerechtsverfahren)
  • Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z.B. Brand oder Hochwasser, verloren wurden

Denken Sie in jedem Fall an Belege der Kosten, sonst werden die Aufwendungen vom Finanzamt nicht anerkannt.

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