Maklerprovision wird auch bei Kauf durch Angehörige fällig

Kaufinteressenten müssen unter Umständen auch dann eine Maklerprovision zahlen, wenn sie ein Grundstück, das ihnen ein Makler nachgewiesen hat, nicht selbst kaufen, sondern nahe Angehörige das tun. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu einem Makler recht gegeben, der mit einer Interessentin ein Haus besichtigt hatte.

Anschließend kauften aber deren Vater und Bruder gemeinsam das Haus, in das sie dann als Mieterin einzog. Die Frau müsse trotzdem eine vereinbarte Provision zahlen, entschied das Gericht und hob damit vorausgegangene Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München auf. Entscheidend sei, dass der Abschluss des Vertrags der Kundin des Maklers aufgrund der engen Bindungen zu den Käufern zugute komme.

Nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ könnten nämlich Maklerkunden nicht die Vorteile einer Maklertätigkeit für sich in Anspruch nehmen, die Zahlung einer Provision jedoch ablehnen. Wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt, hat der BGH den Fall allerdings noch nicht abschließend entschieden, da noch nicht geklärt war, ob der Makler mit der Frau eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen oder ihr ein Exposé mit Hinweis auf die Provision übersandt hatte. Für die notwendige Beweisaufnahme wurde der Fall an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.

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