Keine außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Brandes

Im Alltag sind sie zunächst lästig, da kosten Versicherungen nur Geld. Doch wenn ein Schadensfall eintritt, freut sich jeder darüber, dass er eine abgeschlossen hat. Auch der Staat erwarte von den Bürgern Vorsorge: Wer nach einem Wohnungsbrand die Neuanschaffung des Mobiliars als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, weil er keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, der kann leer ausgehen.
Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, hatte in einem konkreten Fall ein Feuer in einer Mietwohnung gewütet. Eine allein erziehende Mutter und ihr Sohn verloren dabei den halben Hausrat – vor allem in Küche, Arbeits- und Kinderzimmer. Kleidung, Bilder und Gardinen waren ebenfalls zerstört worden. Weil die Mieterin nicht versichert war, musste sie den Schaden komplett selbst ersetzen und dafür sogar einen Kredit aufnehmen.

In der folgenden Steuererklärung machte sie die Ausgaben in Höhe von knapp 14.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt weigerte sich allerdings, diesen Betrag anzuerkennen, da es grundsätzlich zumutbar sei, eine Hausratversicherung abzuschließen.

Auch die Richter des zuständigen Finanzgerichts waren dieser Meinung. Es sei ein Fehler gewesen, die „allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit“ nicht wahrzunehmen. Darum könne der Schaden auch nicht als außergewöhnliche Belastung über die Steuererklärung auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Die Argumentation der Mutter, sie habe zur Zeit des Brandes von ihrem Ehemann getrennt gelebt und viele andere Dinge zu bedenken gehabt, überzeugte die Richter nicht. Ebenso wenig wie ihr Hinweis, es handle sich bei der Hausratversicherung schließlich um eine freiwillige Angelegenheit. (Az.: 3 K 533/96)

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