Auch Mieter sparen bei Renovierungsarbeiten Steuern

Eine Verschönerung ihrer Mietwohnung birgt auch für Mieter im Rahmen der „haushaltsnahen Dienste“ Steuervorteile. 20 Prozent der reinen Handwerkerkosten, maximal 600 Euro jährlich können steuerlich geltend gemacht werden. Materialkosten dürfen dabei allerdings nicht berücksichtigt werden, wie die Quelle Bausparkasse berichtet.

    Steuerlich abzugsfähig sind:

  • Schönheitsreparaturen
    Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Zudem die bei Malerarbeiten übliche Beseitigung der Wand- und Deckenrissen und der durch Dübel, Schrauben und Nägel entstandenen Löcher. Ebenfalls wird das Reinigen des Teppichbodens sowie einzelne Ausbesserungsarbeiten beim Parkett akzeptiert. Die Erneuerung eines Teppichbodens oder das vollständige Abziehen und neue Versiegeln des Parketts fallen allerdings nicht darunter.

  • Kleine Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten
    Ein Mieter ist nach der II. Berechnungsverordnung verpflichtet, kleine Instandhaltungen zu tragen. Hierzu zählt die Reparatur kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heizungs- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Jede einzelne Instandhaltungsmaßnahme darf jedoch 150 Euro nicht überschreiten, um von der Finanzbehörde akzeptiert zu werden.

Um die steuerliche Begünstigungen nicht zu gefährden, muss die Rechnung alle erbrachten Dienstleistungen dokumentieren und die Zahlung per Überweisung auf das Handwerkerkonto erfolgen. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung werden steuerlich nicht begünstigt.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.