Mietverträge mit Angehörigen

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Mietverträge unter Angehörigen steuerlich anerkannt werden. Steuerzahler müssen dabei allerdings einiges beachten und bei der Wohnraumvermietung zwischen Verwandte gelten ab 2004 neue Grenzwerte.

Entgegen bisherigen Meldungen gilt jetzt bei Mietverträgen:

  1. Die Miethöhe ist geringer als 56 Prozent der üblichen Marktmiete: Die Vermietungstätigkeit ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.

  2. Die Miethöhe liegt zwischen 56 und 75 Prozent der üblichen Marktmiete:
    Die Finanzbehörden verlangen eine Überschussprognose, die eine Einkünfteerzielungsabsicht aufzeigt. Ist diese positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

  3. Liegt die Miethöhe bei 75 Prozent der üblichen Marktmiete oder darüber, so können die vollen Werbungskosten abgesetzt werden.

Auf die vom Bundesfinanzministerium festgelegten neuen Zahlen macht die Quelle Bausparkasse aufmerksam.

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