Studium zum Berufserfolg, anschließende Promotion – alles Werbungskosten

Kosten, die durch den Erwerb eines Doktortitels entstehen, sind Werbungskosten, wenn die Dissertation für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist. Auch die Rechtsprechung müsse sich gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen anpassen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01).

Grundlage war die Klage einer Medizinstudentin, die die Kosten des Studiums als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend machen wollte, da sie bereits vorher als Krankengymnastin tätig war und das Studium als Fortbildung ansah. Das Studium erweitere ihre medizinischen Kenntnisse und ermögliche somit einen beruflichen Aufstieg. Somit ständen die Ausgaben in einem direkten Zusammenhang mit zukünftigen, dann steuerpflichtigen Einnahmen.

Ein Studium mit angeschlossener Promotion verbessere die berufliche Erfolgsaussicht sowohl in Beschäftigungs- als auch in Einkommenshinsicht und verringere das Risiko, arbeitslos zu werden. Außerdem sei ein Doktortitel für bestimmte Berufe eine formale Zugangsvoraussetzung.

Der BFH entschied bereits 2002, dass Aufwendungen eines berufsbegleitenden Hochschulstudiums Werbungskosten sind. Ein Studium wurde im damaligen Zusammenhang als berufliche Qualifikationsmaßnahme verstanden. In diesem Zusammenhang kam das BFH nun zu dem Schluss, dass eine Promotion die berufliche Qualifizierung im besonderen Maße belege.

Ist ein Promotionsvorhaben demnach auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen.

Tipp: Was gehört dazu? Geltend gemacht werden können beispielsweise:

  • Fahrtkosten
  • Arbeitsmittel (Papier, Hefter, Ordner …)
  • Semesterbeiträge
  • Fachliteratur

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