Das Arbeitszimmer, ein leidiges Thema

Wenn Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben wollen, dann muss die im Zimmer erledigte Arbeit nicht unbedingt Büroarbeit sein. Es werden auch geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten akzeptiert.

Grundsätzliche Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers ist, dass das Zimmer mit dem restlichen, vom Steuerpflichtigen privat genutzten Wohnraum verbunden ist. Dabei muss aber eine klare Abgrenzung zum übrigen Wohnraum bestehen, ein Vorhang oder Raumteiler reichen nicht aus. Beim Arbeitszimmer muss es sich nicht zwangläufig um ein Büro handeln, abhängig von der beruflichen Tätigkeit können auch Kellerräume oder der Speicher geltend gemacht werden.

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