Beruflich veranlasste Umzüge

Bei einem Umzug, der sowohl privat als auch beruflich begründet ist, können die privaten Begleitbedingungen unter Umständen vernachlässigt werden, so dass der Umzug steuerlich geltend gemacht werden kann. Der BFH entschied diesbezüglich, dass den berufsbedingten Gründe für einen Umzug ein größeres Gewicht zukommt, wenn der Umzug eindeutig beruflich veranlasst ist.

Im konkreten Fall wurde der Umzug aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung zur beruflichen Angelegenheit. Die privaten Begleitumstände – Heirat und Geburt eines Kindes – waren nicht mehr die entscheidende Begründung für den Umzug. Infolge dieser Sachlage sind die Kosten des Umzugs Werbungskosten und können die Steuerlast mindern.

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