Abstandszahlung an Mieter steuerlich absetzbar

Will ein Vermieter einen Mieter durch eine Abstandszahlung zum Auszug aus seiner Wohnung bewegen, so kann er diese Ausgaben auch dann als Werbungskosten absetzen, wenn er anschließend selbst in die Wohnung einzieht, entschied das Finanzgericht Köln in einem verhandelten Fall.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen somit Werbungskosten. Wie die Quelle Bausparkasse berichtet, vertraten die Richter des Finanzgerichts Köln die Auffassung, dass Abstandszahlungen objektiv mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.

Dieser Zusammenhang ist bei Zahlungen von Abstandssummen für die Räumung von vermieteten Wohnräumen auch dann gegeben, wenn anschließend die Eigennutzung beabsichtigt ist. Denn bei Prozess- oder Räumungskosten besteht ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit. Hätte der Steuerpflichtige die Immobilie nämlich nicht durch die Vermietung genutzt und hierdurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wären Prozess- oder Räumungskosten nicht entstanden.

Solche Kosten sind unabhängig von der zukünftig geplanten Nutzung als Werbungskosten anzuerkennen, urteilten die Richter (Az. 8 K 155/00). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

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