Discount-Broker haben nur eine begrenzte Sorgfaltspflicht

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stehen die Sorgfaltspflichten der Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen einer bankunüblichen Kreditvergabe nicht entgegen (Az.:XI ZR 21/03). Es sei nicht Aufgabe des Discount-Brokers, seine Kunden „durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen“.

Wie die Kanzlei Tilp & Kälberer berichtet, sei laut dem BGH-Urteil eine Kreditgewährung zu reinen Spekulationszwecken auch dann nicht pflichtwidrig, falls sie „über das nach banküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus“ gewährt werde. Das Urteil erging gegen einen Mandanten der Kanzlei Tilp & Kälberer, der von der damaligen ConSors Discount-Broker AG zum Kauf einer einzigen Aktie des Neuen Marktes einen Überziehungskredit von über 1,2 Mio. DM gewährt bekam.

Seine damaligen finanziellen Verhältnisse gab er gegenüber ConSors wahrheitsgemäß mit einem Nettovermögen von rund 20.000 DM und einem durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen von rund 30.000 DM an. Somit überstiegen die Kontoüberziehungen die Leistungsfähigkeit des Beklagten bei weitem. Nach Beendigung der Geschäfte verblieb ihm ein Schuldenberg von rund 300.000 DM, den ConSors Discount-Broker AG bei ihm einklagte – der BGH gab ihr Recht.

Die Richter des BGH vertraten die Meinung, dass Discount-Broker grundsätzlich keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringen. Direktbroker müssten ihren Kunden lediglich „geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung“ stellen, schreiben die Richter im Urteil.

Rechtsanwalt Andreas Tilp ist der Meinung, dass „der BGH mit seinem Urteil Discount-Brokern einen Freibrief erteilt“. Laut einer EU-Richtlinie müsse eine Wertpapierfirma „im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln“. Nun wird der Anleger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

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