Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer richtet sich danach, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Ist der Steuerpflichtige sowohl zu Hause als auch im Außendienst tätig, kommt es darauf an, wo der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Es kommt hingegen nicht darauf an, wo er den wesentlichen Teil seiner Einkünfte verdient. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhof.

Die Klägerin ist als Architektin selbständig tätig und macht in den Jahren 1996 und 1997 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur Aufwendungen in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin bilde.

Im Jahr 1996 habe die Klägerin an 88 Tagen und im Jahr 1997 an 133 Tagen im Außendienst gearbeitet. Dies ergebe eine Abwesenheit von 35 beziehungsweise 53 Prozent. Damit könne das Arbeitzimmer nicht Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sein.

Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) ein bereits ergangenes – für die Architektin – positives Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht (FG) Nürnberg. Das ursprüngliche Urteil des FG, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen sei dort, wo er den wesentlichen Teil seiner Einkünfte verdiene, verstößt demnach gegen § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 Hs. 2 EStG.

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seiner Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist Mittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt bestimmt sich daher nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden.

Das FG hatte in seinem ursprünglichen Urteil den Tätigkeitsschwerpunkt nach den erwirtschafteten Einnahmen bestimmt und ist davon ausgegangen, dass diese hauptsächlich im Arbeitszimmer der Klägerin ihre Grundlage hätten. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt eines Architekten in der Bauplanung und nicht in der Objektbetreuung und Überwachung liege. Dem ist nicht zu folgen. Das FG muss daher erneut prüfen, ob das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der Arbeit der Klägerin bildet.

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