Erste Pflicht des ALG II Empfängers ist es, sich aktiv zu bemühen, eine Arbeit zu finden und hierzu auch an allen Maßnahmen, die der Träger ihm anbietet, teilzunehmen. Weiterhin muss der Hilfebedürftige täglich in seiner Wohnung durch die Post erreichbar sein, ansonsten muss er das Amt rechtzeitig informieren, wenn man sich an einer anderen Adresse aufhält.
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Leistungskürzungen bis hin zur kompletten Streichung bei wiederholtem Versäumnis rechnen. Das gilt insbesondere, wenn man Abmachungen nicht einhält, die in der Eingliederungsvereinbarung getroffen wurden, und zumutbare Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnimmt, die der Träger anbietet.
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