Sozialgericht weist AOK Hessen in die Schranken

Ein Fall, wie er vielfach vorkommt: Ein Hausarzt hatte seiner hochbetagten und pflegebedürftigen Patientin im Mai 2006 ein Vitaminpräparat verschrieben, das ein Pflegedienst ein Mal pro Woche als intramuskuläre Injektion verabreichte. Weil es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament handelte, hat die Patientin die Kosten dafür selbst getragen. Da der Arzt das Präparat für erforderlich hielt, die Patientin dieses sich aber nicht selbst injizieren konnte, stellte er für die Verabreichung des Medikaments eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Diese Leistung hätte die Krankenkasse der Patientin bezahlen müssen. Die betreffende AOK Hessen verweigerte dieses aber. Wenn Medikamente aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen worden seien, so die AOK Hessen, bestehe für die Krankenkassen auch keine Verpflichtung mehr, die Gabe dieser Medikamente durch Pflegedienste zu vergüten.
Dieser Auffassung der AOK Hessen hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag eine klare Absage erteilt.
Eine vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) unterstützte Klage wurde damit höchstrichterlich eindeutig entschieden. Das BSG betont, dass mit dem Ausschluss der Verordnungsfähigkeit bestimmter Medikamente aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung keineswegs beabsichtigt war, zugleich die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu beschneiden. Das Verabreichen nicht verschreibungsfähiger Medikamente zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ist nach wie vor verordnungsfähig – und die Leistungen der ambulanten Pflegedienste sind von den Krankenkassen zu bezahlen.
Ganz in diesem Sinne hatte sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits 2005 gegenüber dem AOK-Bundesverband in einem aufsichtsrechtlichen Schreiben geäußert.
„Wir freuen uns über dieses eindeutige Urteil des Bundessozialgerichts; es stärkt die Patienten und ermöglicht die erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt endgültig Klarheit und Rechtssicherheit“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa.
„Für uns ist es unverständlich, dass die AOK Hessen an ihrer Ablehnungspraxis jahrelang festgehalten hat, anstatt – wie die meisten anderen Krankenkassen – der Klarstellung des BMG zu folgen. Der Richterspruch durch das Bundessozialgericht war absehbar und verzichtbar, wäre die Kasse der zuständigen Aufsichtsbehörde und deren Klarstellung zu den Leistungsansprüchen der Patienten gefolgt“, so Tews. (Pressemitteilung des bpa)

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