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24.03.2009

Kfz-Versicherung - Alles, was man wissen muss

Kündigung der Kfz-Versicherung

Mit der Wahl der richtigen Versicherung lassen sich mehrere hundert Euro sparen. Steht man vor der Anschaffung eines Autos, sollte man sich deshalb nicht an den erstbesten Versicherer wenden, sondern sorgfältig vergleichen. Wer bereits versichert ist, aber feststellt, dass es die gleichen Leistungen bei einem anderen Anbieter um einiges günstiger gibt, kann aus dem bisherigen Vertrag in der Regel bis zum Jahresende aussteigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Man muss sich also spätestens bis zum 30. November entschieden haben. Am einfachsten wird es, wenn Sie unsere Musterkündigung nutzen.

In einigen Fällen haben Sie auch Sonderkündigungsrechte. Dies gilt beispielsweise bei Vertragsänderungen seitens der Versicherung. Informiert Sie die Versicherung etwa über eine Beitragserhöhung, haben Sie für die Kündigung einen Monat nach Erhalt der Rechnung Zeit. Auch bei einer Schadensmeldung ist es möglich außerordentlich zu kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert. Im Schadensfall hat auch die Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht.

In der Vergangenheit war es wenig ratsam als Kunde von diesem Recht Gebrauch zu machen, denn es galt das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie. Die Versicherungsprämie für den Kfz-Versicherungsvertrag musste für ein Jahr im Voraus gezahlt werden und konnte nicht anteilig zurückverlangt werden.

Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist dieses Prinzip nun abgeschafft. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nur so lange für die Versicherung zahlen, wie auch der Versicherungsschutz besteht.

Meldet man seinen bisherigen Wagen ab, kann man die Versicherung natürlich auch unterjährig verlassen. Der Versicherungsvertrag bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, bei einem Fahrzeugwechsel oder der Anschaffung eines Zweitwagens kann man auch die Versicherung frei wählen.

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