Die Schadenfreiheitsklasse ist entscheidend

Von Klasse zu Klasse

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Bevor man überhaupt in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden kann, muss man erstmal ganz klein anfangen. Wer seinen Führerschein noch nicht länger als drei Jahre besitzt, wird in der Regel erst einmal in die Schadenfreiheitsklasse 0 eingestuft.

Das bedeutet in der Haftpflichtversicherung einen Beitragssatz bis zu 240 Prozent. Fährt man schon seit mindestens drei Jahren, hatte bislang aber kein eigenes Auto, ist der Einstieg in SF-Klasse 1/2 möglich. Hier liegt der Beitrag nur noch bei ungefähr 140 Prozent.

Unter bestimmten Voraussetzungen bieten viele Versicherer auch Fahranfängern einen Einstieg in SF-Klasse 1/2. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Vater oder Mutter beim selben Unternehmen versichert sind. Auch Ehe- oder Lebenspartner können mit einem eigenen Wagen in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 einsteigen, wenn der Partner bei derselben Versicherung ist. Auto-Versicherungsneulinge können außerdem profitieren, wenn sie vorher unfallfrei per Moped oder Motorrad unterwegs waren.

Wer einen Zweitwagen auf seinen Namen zulässt und versichert, erhält meist ebenfalls eine günstigere Schadenfreiheitsklasse. Häufig läuft beispielsweise der Pkw der Kinder als Zweitwagen der Eltern. Wenn die Kinder den Versicherungsvertrag später übernehmen, bleibt der Schadenfreiheitsrabatt oft erhalten.

Und wenn man sein Auto ganz abmeldet, kann man den Schadenfreiheitsrabatt bei vielen Versicherungen an Partner oder Verwandte weitergeben. Aber immer nur in angemessener Höhe. Wer seinen Führerschein erst seit fünf Jahren hat, kann natürlich nicht die SF 22 vom Onkel übernehmen. All diese Sonderregelungen liest man jedoch am besten noch einmal genau in den Bedingungen der eigenen Versicherung nach, denn Ausnahmen bestätigen die Regel.

Auch wer einen Firmenwagen fährt, kann von unfallfreien Jahren profitieren. Einige Versicherungen bieten Unternehmen an, für den Firmenwagen eines Mitarbeiters dessen Schadenfreiheitsklasse zu nutzen und so bei der Versicherung zu sparen. Der selbst „erfahrene“ Rabatt bleibt dem Mitarbeiter dann auch nach einem Jobwechsel erhalten.

Wenn man sich das Auto mit anderen teilt – so wie beim CarSharing – steigt die Schadenfreiheitsklasse zwar nicht an, es besteht aber auch keine Gefahr für den bisherigen Rabatt: „Wenn Sie vom eigenen Kfz zum CarSharing wechseln, bleibt Ihr Rabatt zunächst sieben Jahre erhalten. Aber auch danach verfällt der Rabatt nicht vollständig. Die meisten Versicherungen stufen dann in SF zwei ein, was – je nach Versicherung – eine Beitragsstufe von 80 bis 90 Prozent bedeutet“, sagt Dirk Bake, Geschäftsstellenleiter vom Bundesverband CarSharing e.V.

Auch unfallfreie Jahre beim CarSharing kann man nutzen: „Ihr CarSharing- Anbieter muss Ihnen dann schriftlich bestätigen, dass Sie die Autos unfallfrei genutzt haben. Mit dieser Bescheinigung gewähren manche Versicherer günstigere Einstiegs-Konditionen“, so Bake.

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