Leistungen aus der Unfallversicherung sind kein Ersatz für Arbeitslohn. Das hat das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2007, Az. VI R 3/08 entschieden. Das bedeutet ein Arbeitnehmer, der wegen einer unfallbedingten Invalidität Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung erhält, muss darauf keine Steuern zahlen.