Ist das Kind berufstätig, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Der Anspruch besteht nur, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung befindet. Bei Erwerbstätigkeit ist auch die Höhe des Einkommens nicht maßgeblich.
Ist das Kind berufstätig, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Der Anspruch besteht nur, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung befindet. Bei Erwerbstätigkeit ist auch die Höhe des Einkommens nicht maßgeblich.