Wer im Internet Waren anbietet, muss angeben, ob zum Verkaufspreis Versandkosten hinzukommen. Auch deren Höhe ist zu nennen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Vergleichslisten wie etwa Preissuchmaschinen im Internet auf die Versandkosten hinzuweisen ist.
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