Kategorie: Hilfe zur Steuererklärung 2006 / 2007

Arbeitslohn nach DBA/ATE

DBA bedeutet Doppelbesteuerungsabkommen. Ein DBA soll vermeiden, dass z.B. Einkünfte eines Bürgers, der in einem Staat seinen Wohnsitz hat und aus dem anderen Staat Einkünfte bezieht, in beiden Staaten besteuert werden.

ATE ist nötig für Länder mit denen ein Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen hat.

Die anzugebenden Beträge können Sie aus Zeile 16 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Der Staat fördert vermögenswirksame Leistungen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Vermögenswirksame Leistungen sind vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte oder vom Lohn einbehaltene Geldleistungen, die in eine Anlageart Ihrer Wahl einbezahlt werden. Welche Anlagearten gefördert werden, ist vom Gesetzgeber festgelegt. Häufige Anlageformen sind z. Bsp. Bausparverträge, Wertpapierverträge, Kapitalversicherungen etc.

Die Sparzulage beträgt seit 2004 maximal 470 Euro beim Bausparen, und höchstens 400 Euro beim Beteiligungssparen.

Tipp! Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat jeder Arbeitnehmer, wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete nicht überschreitet.

Antrag auf Nichtveranlagung

Liegen Ihre Kapitalerträge über der Freistellungsgrenze von 1.421 Euro (ledig) oder 2.842 Euro (verheiratet), während Ihre restlichen Einkünfte gering sind? Dann können Sie mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung den Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer verhindern.

Da Kreditinstitute bei Überschreitung des Freibetrags verpflichtet sind, die Kapital- und Zinsabschlagssteuer einzubehalten, müssen Sie trotz geringer Einkünfte Steuern zahlen. Durch die Nichtveranlagung umgehen Sie das Ausfüllen einer Steuererklärung, die ansonsten zur Rückerstattung der Steuerbeträge notwendig wäre.

Anlage V

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören insbesondere die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Mietwohngrundstücken.

Den Einkünften stehen alle Aufwendungen gegenüber, die mit dem Vermietungsobjekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Üblicherweise gehören dazu Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Absetzung für Abnutzung und laufende Kosten wie Grundsteuer oder Hausversicherungen.

ACHTUNG! Sollten Sie Ihr vermietetes Objekt teilweise auch privat nutzen, oder Mieteinahmen haben, die unter 56% der ortsüblichen Miete angesetzt sind, müssen sämtliche Werbungskosten anteilig berechnet werden.
Bitte fügen Sie Ihrer Steuererklärung eine Aufstellung bei, aus der hervorgeht, wie hoch der nicht abzugsfähige Betrag ist. Denken Sie daran, diesen Betrag abzuziehen, wenn Sie Ihre Werbungskosten eingeben.

Anlage R

Haben Sie im vergangenen Jahr Renten erhalten, tragen Sie diese bitte ab sofort in die Anlage R ein. Bisher wurden Rentenzahlungen in der Anlage SO veranlagt. Ab 2005 wird die Rentenbesteuerung neu geregelt. Das Ziel ist Renten zunehmend voll zu versteuern.

Außerdem sind in der Anlage R Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) einzutragen.

Achtung! Jeder Ehegatte muss eine eigene Anlage N abgeben.