Bei der Zusammenveranlagung geben beide Ehepartner gemeinsam eine Steuererklärung ab. Die Einkünfte beider Ehepartner werden zunächst zusammengezählt und dann halbiert. Für das halbierte zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer berechnet, die dann wiederum verdoppelt wird. Durch dieses Besteuerungsverfahren, auch Ehegattensplitting genannt, werden vor allem Ehepaare mit großen Einkommensunterschieden begünstigt.
Autor: Ursula Narr
Was bedeutet getrennte Veranlagung?
Bei dieser Veranlagungsart geben beide Ehepartner getrennt je eine Steuererklärung ab. Die Ehepartner werden steuerlich wie Ledige behandelt, das so genannte „Ehegattensplitting“ findet nicht statt.
Berufstätige Ehepaare haben ab 2010 eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer
Welche Steuerklassen sind für Ehepaare am günstigsten?
Wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen, lohnt sich die Steuerklassen-Kombination IV/IV. Bei Ehepaaren mit unterschiedlich hohen Einkommen ist die Steuerklassen-Kombination III/V günstiger, da hier der besser Verdienende steuerlich begünstigt wird.
Berufstätige Ehepaare haben ab 2010 eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer
Mit dem Steuerklassenwahl-Rechner können Sie schnell und bequem berechnen, welche Steuerklassen-Kombination am günstigsten für Sie ist.
Wann kann man die Steuerklasse wechseln?
Ein Wechsel der Steuerklasse ist im laufenden Steuerjahr bis zum 30. November möglich.
Was bringt ein Wechsel der Steuerklasse?
Ein Wechsel der Steuerklasse kann ein höheres Nettogehalt nach sich ziehen. Zu viel oder zu wenig gezahlte Steuern werden jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen.
Die Steuerklasse wirkt sich aber auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Mutterschafts-, Kranken- oder Altersteilzeitlohn aus. Diese sind nach dem Nettogehalt bemessen, das heißt je höher das Nettogehalt während der Erwerbstätigkeit war, desto höher fallen auch die Lohnersatzleistungen aus. Am günstigsten ist hier die Steuerklasse III. Am ungünstigsten ist die Steuerklassen V. Wenn abzusehen ist, dass einer der Ehepartner Lohnersatzleistungen beziehen wird, kann dieser rechtzeitig die günstigere Steuerklasse III wählen.
Neues Faktorverfahren bei Ehepaaren
Berufstätige Ehepaare haben ab 2010 eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.
Wer kann zwischen Steuerklassen wählen?
Zusammen lebende Ehepartner können wählen, ob sie die Steuerklassen-Kombination IV/IV oder III/V wählen. Die Kombination IV/IV ist günstiger für Ehepartner, die ungefähr gleich viel verdienen.
Die Kombination III/V ist günstiger für Ehepaare mit hohen Einkommensunterschieden.
Neues Faktorverfahren seit 1. Januar 2010
Berufstätige Ehepaare haben ab 2010 eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.
Mit dem Steuerklassenwahl-Rechner können Sie schnell und bequem berechnen, welche Steuerklassen-Kombination am günstigsten für Sie ist.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Steuerklasse I: Ledige, Verwitwete, Geschiedene, dauerhaft getrennt lebende Ehepaare und Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehepartner
Steuerklasse II: Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen können
Steuerklasse III:
– Verheiratete, deren Ehepartner entweder nicht erwerbstätig ist oder als Arbeitnehmer der Steuerklasse V angehört (vorausgesetzt die Ehegatten leben zusammen)
– Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten
(vorausgesetzt der Verstorbene war unbeschränkt steuerpflichtig und die Ehepartner lebten zusammen)
Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.
Steuerklasse IV: Verheiratete Ehepartner, die zusammen leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese Steuerklasse ist am günstigsten für Ehepartner, die ungefähr gleich viel verdienen.
Steuerklasse V: Verheiratete, wenn der andere Ehepartner in Steuerklasse III ist. (Vorausgesetzt die Ehepartner leben zusammen)
Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.
Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die bei mehr als nur einem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Neu ab 1. Januar 2010: Neues Faktorverfahren bei Ehepaaren
Berufstätige Ehepaare haben ab 2010 eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination IV-Faktor/IV-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.
Wer bezahlt Kirchensteuer?
Die folgenden Kirchen und Kultusgemeinden erheben eine Kirchensteuer, die durch den Staat eingenommen wird:
Evangelisch-lutherische Kirche, evangelische Kirche, evangelisch-reformierte Kirche, evangelisch-unierte Kirche, römisch-katholische Kirche, altkatholische Kirche, französisch-reformierte Kirche, israelitische Kultusgemeinde, jüdische Kultusgemeinde und freireligiöse Kirche.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent der Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag wurde eingeführt, um die Lebensverhältnisse zwischen Ost- und Westdeutschland anzugleichen. Er wird sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erhoben und fließt als direkte Steuer dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer.