Kabinett beschließt Ergänzung zum Bad Bank Modell

Das Bundeskabinett hat heute Formulierungshilfen für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen erklärt hierzu:
Da die Vertrauensbildung an den Finanzmärkten weiterhin durch große Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen von Kreditinstituten beeinträchtigt wird, hat das Bundeskabinett am 13. Mai 2009 den Entwurf für ein Gesetz zur Errichtung dezentraler „Bad Banks“ beschlossen. Der Gesetzentwurf verschafft diesen Unternehmen die Möglichkeit, ihre strukturierten Wertpapiere auf institutsspezifische Zweckgesellschaften zu übertragen und auf diesem Wege ihre Bilanzen zu entlasten.
Gleichzeitig mit dem Regierungsentwurf wurde dem Bundesministerium der Finanzen der Auftrag für die Entwicklung eines separaten Regelungskomplexes für ein Konsolidierungsbankenmodell erteilt, das den Unternehmen des Finanzsektors die Auslagerung weiterer Risikopositionen sowie nicht mehr strategisch benötigter Geschäftsfelder mit dem Ziel einer umfänglichen Bilanzbereinigung ermöglichen soll. Damit will die Bundesregierung insbesondere auch die notwendige Konsolidierung der Landesbanken unterstützen.
Vor diesen Hintergrund begrüßt die Bundesregierung die gemeinsame Erklärung der Länder mit Landesbankbeteiligung, in der sie sich zu einer Neuordnung des Landesbanksektors bekennen und die Notwendigkeit konkreter Konsolidierungsschritte als Voraussetzung anerkennen, um das Konsolidierungsbankenmodell in Anspruch zu nehmen.
Gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium des Innern wurde unter Hinzuziehung der Deutschen Bundesbank und des SoFFin ein Regelungskomplex als Ergänzung zum bereits gebilligten Gesetzentwurf mit den folgenden Kernelementen entwickelt:
* Unter dem Dach der Finanzmarktstabilisierungsanstalt können so genannte Abwicklungsgesellschaften errichtet werden, auf die Unternehmen des Finanzsektors ein breites Spektrum an Risikopositionen auslagern können. * Die Abwicklungsgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitute und müssen daher nicht die für Kreditinstitute geltenden Anforderungen (u.a. an die Kapitalausstattung) erfüllen. Sie bilanzieren ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und müssen Marktwertschwankungen übertragener Aktiva daher nicht fortlaufend ausweisen. Die Bankenaufsicht wird eine eingeschränkte Aufsicht übernehmen. * Bei der Lastenverteilung gilt der Grundsatz der Eigentümerverantwortung mit einer direkten und umfassende Haftung der Eigentümer: Die Eigentümer der auslagernden Unternehmen tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung der übertragenden Risikopositionen und verpflichten sich zum Ausgleich von ggf. entstehenden Verlusten. Damit werden Haftungsrisiken des Bundes soweit wie möglich ausgeschlossen. * Der SoFFin (d.h. der Bund) kann nur Garantien für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten übernehmen, die von den Abwicklungsanstalten im Zusammenhang mit der Refinanzierung der von ihnen übernommenen strukturierten Wertpapiere begeben oder begründet werden. * Die Frist für Stützungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wird vom 31. Dezember 2009 auf den 31. Dezember 2010 verlängert. Die Europäische Kommission hat sich vorbehalten, über die Möglichkeit, Stützungsmaßnahmen auch nach dem 31.12.2009 anzubieten, zu entscheiden. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)

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