Hausbesitzer: Schnee schippen ist Pflichtsache

So kalt wie in diesen Tagen war es in Deutschland schon ewig nicht mehr. Besonders der Schnee sorgt bei Kindern und Erwachsenen für viel Freude. Weniger schön ist es, in aller Frühe aufzustehen, um den Gehweg von Neuschnee und Eis zu befreien. Dazu sind Hausbesitzer allerdings laut Gesetz verpflichtet.

Wenn ein Passant auf dem spiegelglatten Gehweg stürzt und sich ein Bein bricht, kann das den Verantwortlichen teuer zu stehen kommen.

Nachts muss nicht geräumt werden

Wie häufig der Gehweg geräumt werden muss, ist in den Winterdienstsatzungen der Städte und Gemeinden festgelegt. Achtung: Streusalze sind aus Gründen des Umweltschutzes vielerorts ganz oder teilweise verboten! Normalerweise müssen die Gehwege werktags ab sieben oder acht Uhr, sonn- und feiertags ab zehn Uhr geräumt werden.

Die Streu- und Schneeräumpflicht gilt bis zum Ende des so genannten allgemeinen Tagesverkehrs. Je nach Lage ist das zwischen acht und zehn Uhr abends. Tagsüber ist der Hausbesitzer verpflichtet, den Gehweg bei Dauerschnee mehrmals zu räumen. Nachts muss aber niemand in die Kälte hinaus, um Schnee zu schippen.

Auch Mieter können in der Pflicht stehen

Wer ein Haus vermietet, kann die Streupflicht an die Mieter übertragen. Allerdings nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt ist. Und selbst dann muss er kontrollieren, ob die Mieter der Streupflicht nachkommen. Passiert trotz aller Sorgfalt doch etwas, ist ein umfassender Versicherungsschutz wichtig.

Der Mieter braucht eine Privathaftpflichtversicherung, der Vermieter eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sie übernehmen im Haftungsfall zum Beispiel Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen des Geschädigten.

Pressemitteilung der AXA

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