Ärger mit der Werkstatt – ARAG informiert

Ärger mit der Werkstatt droht, wenn durchgeführte Reparaturen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen oder ganz einfach mangelhaft ausgeführt wurden. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG Experten kennen die Rechtslage und wissen worauf es bei einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt ankommt.

+ Beseitigung des Mangels +
Ist eine Reparatur mangelhaft erstellt worden, so kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels gemäß §§ 634, 635 BGB verlangen. Ein Mangel ist nach § 633 BGB dann gegeben, wenn das Werk – in diesem Falle die Reparatur – nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung dürfte im Regelfall durch einen erneuten Reparaturversuch erfolgen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat die Werkstatt zu tragen, erklären ARAG Experten und verweisen auf § 635 Abs. 2 BGB. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen.

+ Selbstvornahme +
Meist erst bei zweimaliger erfolglos durchgeführter oder trotz Fristsetzung zu Unrecht verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf Selbstvornahme nach § 637 BGB besondere Bedeutung zu. Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

+ Anerkannte Regeln der Kraftfahrzeugtechnik +
Schwieriger wird es, wenn der Kunde davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde nämlich der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor. Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (OLG Köln, DAR 1977, 156). Die Werkstatt hat allerdings wirtschaftlich vorzugehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen, ergänzen die ARAG Experten. Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat. Hierfür wird er oft mangels ausreichender Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen der Schiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit (http://www.kfz-schiedsstelle.de).

+ Sachverständigen +
Sollte hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, kann der Kunde einen Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht unbedingt zu folgen braucht.

+ Außergerichtliches Beweisverfahren +
Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, wird der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens selbst tragen müssen. Insofern mag eine außergerichtliche Einigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzustreben sein.

Pressemitteilung der ARAG

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