Langer Winter hält Hauseigentümer auf Trab

Hauseigentümer müssen in diesem Winter viel Geduld aufbringen. Wenn es schneit, heißt es raus in die Kälte und Gehwege räumen. Kaum ist man wieder im Haus, rieselt erneut der Schnee und die Räumaktion beginnt von neuem. Als noch hartnäckiger erweist sich vielerorts eine Eisschicht auf den Gehwegen, die teilweise mühsam in Handarbeit zerstört werden muss – auf jeden Fall dann, wenn Granulat oder Sand nichts mehr ausrichten können. Manche Hauseigentümer schauen auch ängstlich nach oben. Schnee, der auf dem Dach liegt, kann für Passanten, parkende Autos, aber auch für das Gebäude selbst zur Gefahr werden. Die Grundeigentümer-Versicherung zeigt solche und andere Gefahrenquellen rund um das Gebäude auf.
Dachlawinen Geraten Schneeschollen auf Dächern ins Rutschen, können Lawinen abgehen, die Personen- aber auch Sachschäden verursachen können. Die Folge: Der Hauseigentümer haftet aus seiner Verkehrssicherungspflicht heraus. Dies bedeutet, er hat als Eigentümer dafür zu sorgen, dass Dritten gegenüber kein Schaden entsteht. Eine Vorkehrungsmaßnahme wäre beispielsweise das fachgerechte Anbringen von Schneefanggittern oder -stoppern. In schneereichen Regionen sind solche Sicherheitsmaßnahmen per Ortsvorschriften sogar vorgeschrieben, z. B. in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, aber auch in Nordrhein-Westfalen und Berlin. Sind keine Fanggitter vorhanden und sieht der Hauseigentümer in den Schneemassen eine Gefahr, sollten zumindest Warnschilder aufgestellt oder sogar Bereiche abgesperrt werden. Die ortsansässige Feuerwehr oder das Ordnungsamt kann auch für einen kontrollierten Abgang der Schneeschollen sorgen. Versicherungsfrage: Verursacht eine Dachlawine einen Schaden, kommt die Haftpflichtversicherung zum Tragen. Bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus die private Haftpflichtversicherung, bei einer vermieteten Immobilie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Leitungswasserschäden Bereits vor Einsetzen der ersten Frostperiode sollte die Heizungsanlage kontrolliert werden, damit Leitungswasserrohre nicht einfrieren und hohe Schäden verursachen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind Heizungssysteme regelmäßig zu überprüfen, so können Mängel rechtzeitig entdeckt und beseitigt werden. Wichtige Maßnahmen sind das Entlüften der Heizkörper und die Kontrolle der Heizungsanlage. Wasserführende Rohrleitungen, die sich in frostgefährdeten Bereichen befinden, sollten dabei im Winter unter besonderer Beobachtung stehen Versicherungsfrage: Entstehen am Gebäude Schäden durch Leitungswasser oder Schäden an den Leitungen selbst, bietet die Wohngebäudeversicherung den richtigen Versicherungsschutz, allerdings sind regelmäßig Sicherungsvorkehrungen durch den Eigentümer zu treffen, um Schäden gering zu halten. „Steht ein längerer Urlaub an, reicht es nicht aus, die Heizung auf „Frostwächter‘ zu stellen,“ warnt Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung. „Dieser sorgt zwar dafür, dass die Heizung bei einem Temperatureinbruch in den Räumen anspringt, allerdings ist es beispielsweise möglich, dass die komplette Heizungsanlage bei einem Stromausfall ausfällt,“ so Hackbarth weiter. Damit die Grundwärme des Gebäudes auch bei einem Ausfall der Anlage sichergestellt wird, haben Eigentümer und Mieter bei Abwesenheit dafür zu sorgen, dass Vertrauenspersonen die Haustemperatur prüfen. Wenn nötig – täglich. Trotz der Einstellung „Frostwächter“ können Heizungs- und Leitungswasserrohrleitungen, die in frostgefährdeten Bereichen verlegt sind, einfrieren. Hier sind also bereits rechtzeitig vor der Frostperiode geeignete Schutz- und Präventionsmaßnahmen zu treffen.
Räum- und Streupflicht Generell besteht eine Rechtspflicht Schnee und Eis auf Gehwegen, Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen zu entfernen. Diese Rechtspflicht nennt man „Verkehrssicherungspflicht“ und sie obliegt der jeweiligen Gemeinde. Allerdings übertragen oftmals die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Ist das Haus vermietet, kann der Eigentümer die Räum und Streupflicht auf seine Mieter übertragen. In der Regel sollte werktags ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 bzw. 9.00 Uhr mit der Räumung begonnen werden. Mehr steht im jeweiligen Landesgesetz oder in der Ortssatzung. Die Räumpflicht gilt normalerweise bis 21.00 Uhr. Setzt ein Dauerschneefall ein, ist die Räumung zu wiederholen, insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Die Streupflicht entfällt nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und damit zwecklos ist. Ein Tipp: Derzeit ist das Streugut in manchen Regionen ausverkauft und Nachlieferungen bleiben aus, in einem solchen Fall kann beispielsweise auch Katzenstreu verwendet werden. Versicherungsfrage: Wird nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden unter Umständen aufzukommen. In solchen Fällen kommt wieder die jeweilige Haftpflichtversicherung zum Tragen.
Tau- und Schmelzwasser Setzt Tauwetter ein, lauern neue Gefahren für das Eigenheim. Besonders Häuser in Hanglagen oder in der Nähe von Flussläufen sollten auf Wassermassen oder anschwellende Flüsse vorbereitet sein. „Ist der Boden gefroren, kann das Schmelzwasser oft nicht vom Erdreich aufgenommen werden,“ warnt Andreas Hackbarth. Es kann auch passieren, dass der Schnee auf dem Dach oder dem Balkon zu schmelzen beginnt und dann durch die noch gefrorenen Regenrinnen nicht abfließen kann. Die Folge: Das Wasser wird sich seinen Weg suchen. Gelangt beispielsweise Schmelzwasser ins Gebäude und beschädigt dort Teppichböden und Tapeten, sind diese Schäden meistens nicht in der Wohngebäudeversicherung versichert. Versicherungsfrage: Eine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes ist deshalb empfehlenswert, da in manchen Premium-Versicherungen „Schäden durch Schmelzwasser“ mit umfasst sind. Dies wären dann Schäden, die unmittelbare unter Einwirkung von Regen-/ Schmelzwasser, von Schnee und Eis oder deren Folgen an Fußbodenbelägen oder an Tapeten und Farbinnenanstrichen entstanden sind. Außerdem kann als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung der Abschluss einer Elementarschadenversicherung sinnvoll sein. Diese springt beispielsweise bei Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Lawinen und Schneedruck ein. Als Schneedruck bezeichnet man die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Verdichtet sich beispielsweise der Schnee auf einem Dach, kann das Gewicht bis zu 500 Kilogramm pro Quadratmeter betragen und Gebäude nicht nur beschädigen, sondern auch zum Einstürzen bringen.
(Pressemitteilung Grundeigentümer-Versicherung VVaG)

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