Verschlafen ist kein grundsätzlicher Kündigungsgrund

Manche Menschen haben einen gesunden Schlaf und nutzen ihn beizeiten intensiver. Wer dadurch verspätet zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung. Doch wann ist eine Abmahnung wirklich die letzte und kann zur Kündigung führen?
Dazu muss die Abmahnung ausdrücklich erklären, dass ein erneutes Fehlverhalten zur Kündigung führen würde, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in ihrem Urteil. Der Kläger war wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen und hatte insgesamt fünf Abmahnung deswegen erhalten. Letztendlich wurde ihm fristlos gekündigt, woraufhin der Mann klagte und vor Gericht Recht bekam. Der Arbeitsgeber hatte in den vorhergegangenen Mahnungen lediglich „letzmals“ das Fehlverhalten getadelt. Doch es folgten keine Konsequenzen. Dadurch habe der Arbeitgeber die Warnfunktion der Abmahnung soweit abgeschwächt, dass der zu spät kommende Arbeitnehmer keine direkte Kündigung zu fürchten hatte, erklärten die Richter. ARAG Experten warnen dennoch vor notorischem Verschlafen. Generell sind wiederholte, auch nur geringe Verspätungen bei der Arbeit ein Kündigungsgrund, der mit einer entsprechend formulierten Abmahnung auch durchgesetzt werden kann (LG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 52/09).
(Pressemitteilung ARAG)

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