Neben der Abgeltungssteuer werden auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchsteuer auf Kapitalerträge fällig. Die Kirchsteuer beträgt je nach Bundesland acht bzw. Neun Prozent der Abgeltungssteuer. Dabei kann das Kirchenmitglied den Einbehalt der Kirchensteuer bereits beim Steuerabzug beantragen.