Der Antragsteller allein oder auch eine Alleinerziehende hat einen Anspruch von 100 Prozent des Regelsatzes. Sobald jedoch ein volljähriger Partner mit in der Bedarfsgemeinschaft lebt, der ebenfalls Hartz IV-Empfänger ist, haben beide nur einen Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes. Minderjährige Partner haben wie Kinder zwischen 14 und 25 Jahren nur einen Anspruch auf 80 Prozent des Regelsatzes.